Der Anlegerschutz genießt in Luxemburg höchste Priorität. Die Vorgaben für die Einlagensicherung sind mit 100.000 Euro erfüllt. Statt eines Informationsaustausches erhebt das Großherzogtum seit 2005 eine anonyme EU-Quellensteuer in Höhe von derzeit 20 Prozent auf die angefallenen Zinserträge (ab 1. Juli 2011: 35 Prozent); sofern sich der Anleger nicht freiwillig für eine Offenlegung entscheidet.
Darüber hinaus werden im Großherzogtum die EU-Verbraucherstandards selbstverständlich eingehalten.
Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
Am 11. Dezember 2009 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg Änderungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen beschlossen:
- Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wird zwischen den Vertragsstaaten auf Anfrage ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfinden.
- Dabei wird sichergestellt, dass die Daten ausschließlich den zuständigen Personen oder Behörden übermittelt werden.
- Die jeweilige Anfrage muss konkrete Angaben über die verdachtsbegründenden Umstände enthalten. Dadurch wird sichergestellt, dass ausschließlich Informationen angefordert werden können, deren Erheblichkeit für die Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person wahrscheinlich ist.
- Es finden keine "fishing expeditions" (zu deutsch: "Anfragen ins Blaue hinein") statt.